Förderungen / Unterstützungen

Säuglingsgutschein in der Höhe von € 80,-.
Gutschein in der Höhe von € 101,- beim Kauf einer Grundausstattung waschbarer Windeln und
Gutschein in der Höhe von € 50,50 beim Kauf eines Ergänzungspaketes waschbarer Windeln.

Zuschuss in der Höhe von € 100,-.
Einmalig zu einem Fahrsicherheitstraining (z.B. Motorrad oder PKW) konsumierbar.
Mit dem einbezahlten Erlagschein persönlich in die Gemeinde kommen um diese Förderung zu beantragen. Der Betrag wird auf das Konto des Jugendlichen überwiesen.

Förderung von 100% des Fahrkartenpreises für öffentliche Verkehrsmittel.

Voraussetzungen:

  • Hauptwohnsitz in Dechantskirchen mit Stichtag 31.10. und mind. einen Zeitraum von 180 Tagen um diesen Stichtag herum (gemäß Registerzählungsgesetz 2006)
  • Besuch einer Universität, Hochschule, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule in Graz, Wien oder österr. Städten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Die Förderung gilt ab dem Wintersemester 2012
  • Förderung unabhängig von Einkommen und Studienerfolg
  • Keine Bindung an die Familienbeihilfe
  • Die Förderung wird max. bis zum vollendeten 26. Lebensjahr gewährt (Ende der Förderung ist das Ende des Semesters in dem das 26. Lebensjahr vollendet wurde)
  • Die Förderung beträgt 100% des Fahrkartenpreises
  • Die Kosten für die Fahrkarte/n werden im Nachhinein refundiert
  • Beantragung für Wintersemester von 1. März bis 30. Juni des darauffolgendes Jahres
  • Beantragung für Sommersemester von 1. Aug. bis 30. Nov. des selben Jahres
  • Vorlage einer gültigen Inskriptionsbestätigung oder eines gleichwertigen Studiennachweises für das jeweilige Semester
  • Vorlage der Fahrkarte/n für öffentliches Verkehrsmittel oder Vorlage von Rechnung, Quittung oder Kassenbeleg für die Fahrkarte

Nicht gefördert werden:

  • Studenten die ihren Hauptwohnsitz nicht in Dechantskirchen haben
  • die Fahrkarten zwischen dem Wohnort und dem Studium Ort
  • die Kosten von Tickets für öffentliche Verkehrsmittel an einem Studienort außerhalb Österreichs

Jeder Betrieb in der Gemeinde Dechantskirchen der Lehrlinge ausbildet bekommt pro Lehrling eine jährliche Förderung von  max. € 200,-.
Die Berechung der tatsächlichen Förderung erfolgt aliquot nach Lehrmonaten im Jahr.

Förderhöhe: € 4.000,- bei Einhaltung der Förderrichtlinien.
Förderungsrichtlinien gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 20. Februar 1998:

  • Betriebsgründung (Die Gründung darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen)
  • Es müssen mindestens 2 Personen ganzjährig (inkl. Betriebsleiter), beschäftigt sein
  • Mindestinvestitionssumme € 30.000,- (Investition für Gebäude zählen nicht)
  • Geförderte Betriebe, welche innerhalb von 5 Jahren aufgeben oder aus der GemeindeDechantskirchen verlegt werden, haben die Förderung (aliquot) zurückzuzahlen
Musikschulbeitrag: € 525,- je Schüler und Jahr wird direkt an die Musikschule bezahlt.
Zusätzlich wird der jährliche Sachaufwand aliquot zur Schülerzahl übernommen.
Die Gemeinde fördert die Errichtung einer Biomasseheizungsanlage mit 40% der möglichen Förderhöhe des Landes Steiermark nach den jeweils gültigen Richtlinien des Landes Steiermark.
Beispiel: mögliche Landesförderung Biomasseheizung € 1.500, ergibt bei 40% eine Gemeindeförderung in der Höhe von € 600,-.
Der Höchstbetrag der Gemeindeförderung liegt bei € 800,-.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nur nach Vorliegen der maßgeblichen baurechtlichen Anforderungen nach dem Stmk. Baugesetz wie Meldung oder Baubewilligung bzw. Benützungsbewilligung.
Die Gemeinde fördert die Errichtung bzw. Erweiterung von Solaranlagen mit 40% der möglichen Förderhöhe des Landes Steiermark nach den jeweils gültigen Richtlinien des Landes Steiermark.
Beispiel: mögliche Landesförderung Solaranlage € 1.500,ergibt bei 40% eine Gemeindeförderung in der Höhe von € 600,-.
Der Höchstbetrag der Gemeindeförderung liegt bei € 800,-.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nur nach Vorliegen der maßgeblichen baurechtlichen Anforderungen nach dem Stmk. Baugesetz wie Meldung oder Baubewilligung bzw. Benützungsbewilligung.
Die Gemeinde fördert die Errichtung- bzw. Erweiterung von PV-Anlagen mit 40% der möglichen Förderhöhe des Bundes nach den jeweils gültigen Richtlinien des Bundes.
Beispiel: mögliche Bundesförderung PV-Anlage € 1.500,ergibt bei 40% eine Gemeindeförderung in der Höhe von € 600,-.
Der Höchstbetrag der Gemeindeförderung liegt bei € 800,-.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nur nach Vorliegen der maßgeblichen baurechtlichen Anforderungen nach dem Stmk. Baugesetz wie Meldung oder Baubewilligung bzw. Benützungsbewilligung.
Natursprung: € 16,50; Künstliche Besamung: € 14,00 je Besamung

Bezahlung aller KB´s und Natursprünge

Verhältnis zwischen belegfähigen Rindern und Belegungen muss aber realistisch sein!!! Stichproben werden von VZG und Gemeinden durchgeführt. Jeder Betrieb muss eine Liste der Belegungen führen (Abkalbeliste nicht ausreichend) und diese bei der Abgabe vorlegen. Sonst keine Auszahlung! Abrechnungszeit läuft von 01. November bis zum 31. Oktober (Viehzuchtgenossenschaft). Abgabetermin am 04. November des laufenden Jahres. Der Abgabetermin gilt uneingeschränkt. Bei späterer Abgabe verfällt der Anspruch auf Auszahlung für den Abrechnungszeitraum.
Deminimisanträge werden vom ganzem Jahr (01.01. – 31.12.) gerechnet.